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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten 1 (Ökodesign-Gesetz - ÖkodesignG)
§ 8 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme

(1) Ein Ökodesign-Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1.
es den Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und den sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen und seine Inbetriebnahme entspricht, die in einem der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte festgelegt sind,
2.
das Ökodesign-Produkt selbst oder, sofern dies nicht möglich ist, seine Verpackung und die ihm beigefügten Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung nach § 12 Absatz 1 und 2 versehen ist,
3.
für das Ökodesign-Produkt eine Konformitätsbewertung nach § 7 Absatz 1 durchgeführt wurde und eine Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 2 und 3 ausgestellt ist,
4.
derjenige, unter dessen Namen oder unter dessen Handelsmarke das Ökodesign-Produkt vermarktet wird, oder sein Bevollmächtigter mit einer Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 2 und 3 zugesichert hat, dass das Ökodesign-Produkt allen Bestimmungen der darauf anwendbaren und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte entspricht und die Konformitätserklärung auf diese Rechtsakte verweist.
Ein Ökodesign-Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, darf nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die in Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind.
(2) Wird ein Ökodesign-Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 versehen, so ist die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG anzuwenden.
(3) Wurde ein Ökodesign-Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG anzuwenden.
(4) Die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG ist anzuwenden, sofern für ein Ökodesign-Produkt eines der folgenden Umweltzeichen vergeben wurde:
1.
das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 oder
2.
das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010.
Die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/125/EG ist anzuwenden für andere Umweltzeichen, die den Umweltzeichen nach Satz 1 auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/125/EG gleichgestellt sind.
(5) Wurde ein Ökodesign-Produkt von einem Standort oder Teilstandort einer Organisation entworfen, der in dem EMAS-Register nach § 32 Absatz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, verzeichnet ist, so gilt Artikel 8 Absatz 2 Satz 4 der Richtlinie 2009/125/EG. Wurde ein Ökodesign-Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, so gilt Artikel 8 Absatz 2 Satz 5 der Richtlinie 2009/125/EG.