Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes 1 (ÖkodesignG-Verordnung - ÖkodesignGV)
§ 7 Verordnung (EU) Nr. 617/2013

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Computer oder einen Computerserver nach der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 in der Fassung vom 15. März 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 in der Fassung vom 15. März 2019 erfüllt sind.