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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes 1 (ÖkodesignG-Verordnung - ÖkodesignGV)
§ 8 Verordnung (EU) Nr. 666/2013

Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf einen Staubsauger nach der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 in der Fassung vom 30. November 2016 erfüllt sind.