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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
§ 20e Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung durch Antragsteller mit einer außerhalb Deutschlands abgeschlossenen Berufsqualifikation

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker durch Antragsteller mit einer außerhalb Deutschlands abgeschlossenen Berufsqualifikation sind zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:
1.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung
a)
durch ein Führungszeugnis und
b)
durch Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden oder,
c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die der Antragsteller vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat oder,
d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht, und
2.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bundes-Apothekerordnung durch
a)
eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, oder,
b)
sofern sich der Wohnsitz des Antragstellers im Ausland befindet, den Nachweis der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, bei Aufnahme des Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird oder,
c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte vergleichbare Bescheinigung.
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein.
(3) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Unterlagen nach Absatz 1, so kann sie von der zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit verlangen.
(4) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des apothekerlichen Berufs, so kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des apothekerlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.