Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
§ 20f Entscheidung über den Antrag

(1) Über den Antrag auf Erteilung der Approbation ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. In den Fällen des § 10b Absatz 5 und des § 10c Absatz 3 Satz 1 der Bundesapothekerordnung verlängert sich die Frist um einen Monat.
(2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt einem Antragsteller nach den §§ 10b, 10c oder 15 der Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.