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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
§ 53
Fraktionsbildung
(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
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