Im Sinne der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Abgrenzung der Instandhaltungskosten sind
- 1.
bauliche Einheiten zum Beispiel
Dach
Fassade
Geschoß
Treppenhaus,
- 2.
Gebäudeteile zum Beispiel
Anstrich
Blitzschutzanlage
Beton- und Steinverkleidungen
Bodenbeläge
Einbaumöbel
Estrich
Fenster
Fliesen
Güter des Rohbaus wie Maurer- und Zimmerarbeiten
Rolläden
Tapeten
Türen,
- 3.
betriebstechnische Anlagen und Einbauten zum Beispiel
Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen
Druckluft-, Vakuum- und Sauerstoffanlagen
Fernsprechvermittlungsstellen
Behälterförderanlagen
Gasversorgungsanlagen
Heizungsanlagen
Sanitäre Installation
Schwachstromanlagen
Starkstromanlagen
Warmwasserversorgungsanlagen,
- 4.
Außenanlagen zum Beispiel
Einfriedungen
Grünanlagen
Straßen-, Wege- und Platzbefestigungen
Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.