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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
§ 17a Projektmanager

§ 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Vorhabenträger die Kosten eines, auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung, beauftragten Dritten zu tragen hat.