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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
§ 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe oder einem Extremwetterereignis erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3.
der Neubau oder die Änderung einschließlich des barrierefreien Umbaus von Bahnsteigen sowie dafür notwendige baulicher Anpassungen an sonstigen Betriebsanlagen der Eisenbahn; dies gilt nicht für den ersatzlosen Teil- oder vollständigen Rückbau eines Bahnsteigs,
4.
die Errichtung und Änderung von Lärmschutzwänden,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter,
7.
der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen,
8.
der Bau, die Änderung einschließlich Rückbau von Durchlässen,
9.
Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Schienenwege,
10.
die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, insbesondere Signalen,
11.
die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen, inklusive dadurch notwendiger, räumlich begrenzter baulicher Anpassungen an sonstigen Eisenbahnbetriebsanlagen.
Soweit die Realisierung der in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen zwingend eine geringfügige Gleislageanpassung erfordert, gilt diese als von der Einzelmaßnahme mit umfasst. Die jeweiligen Einzelmaßnahmen und hierfür erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen erfordern keine weitere baurechtliche Zulassung; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt. Soweit bauliche Anpassungen an Eisenbahnbetriebsanlagen, für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen erforderlich oder notwendig werden, obliegt die Beurteilung dessen dem Träger des Vorhabens. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.
(1b) Auf Erneuerungsmaßnahmen, die gemäß Absatz 1 Satz 4, 5 oder Absatz 1a Satz 1 ohne Planfeststellung realisiert werden, findet § 38 des Baugesetzbuches mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Beteiligung der Gemeinde nicht erforderlich ist. Gemäß Absatz 1 Satz 4, 5 oder Absatz 1a Satz 1 planrechtsfrei errichtete Betriebsanlagen der Eisenbahn unterliegen der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit im Sinne von § 23 mit der tatsächlichen Inbetriebnahme.
(2) Ist das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
1.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
2.
die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 18e gilt entsprechend.
(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.