AHStatDV
Ausfertigungsdatum: 07.07.2021
Vollzitat:
"Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2580)"
Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV) |
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)
§ 1 | Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Datenübermittlung der Zollbehörden |
§ 3 | Anmeldung von Zolllagerverkehren |
§ 4 | Veredelungsverkehre |
§ 5 | Befreiung der Anmeldung von Waren zur vorübergehenden Verwendung |
§ 6 | Anmeldepflichten |
§ 7 | Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren |
§ 8 | Berichtigungen |
§ 9 | Warenbezeichnung und Warennummer |
§ 10 | Menge der Ware |
§ 11 | Rechnungsbetrag |
§ 12 | Statistischer Wert |
§ 13 | Lieferbedingungen |
§ 14 | Ursprungsland |
§ 15 | Versendungsland |
§ 16 | Bestimmungsland |
§ 17 | Ursprungsbundesland, Bestimmungsbundesland |
§ 18 | Art des Geschäfts |
§ 19 | Teilsendungen |
§ 20 | Schiffe, Luft- und Raumfahrzeuge |
§ 21 | Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf |
§ 22 | Waren für und von Einrichtungen auf hoher See |
§ 23 | Meeresprodukte |
§ 24 | Strom und Erdgas |
§ 25 | Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten |
§ 26 | Abfallprodukte |
§ 27 | Vereinfachte Anmeldungen |
§ 28 | Verwendung von genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern |
§ 29 | Vereinfachte Anmeldung von Fabrikationsanlagen |
§ 30 | Vereinfachte Anmeldung für Zusammenstellungen von Waren |
§ 31 | Genehmigungsfreie Vereinfachungen |
§ 32 | Befreiungen |
§ 33 | Datenübermittlung |
§ 34 | Inkrafttreten |
Anlage 1 | Kapitel 99 des Warenverzeichnisses |
Anlage 2 | Verzeichnis der Arten des Geschäfts |
Anlage 3 | Verzeichnis der Ursprungs- bzw. Bestimmungsregionen |
Anlage 4 | Befreiungsliste |
Waren, ausschließlich für den Zweck der Zollanmeldung (nach Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23))(Einfuhr und Ausfuhr): | |
Warenbezeichnung | Warennummer |
| 9905 00 00 |
| |
| 9919 00 00 |
| 9919 00 00 |
| 9919 00 00 |
| 9919 00 00 |
Schiffs‑ und Luftfahrzeugbedarf, Bordvorräte nach § 21 (nur im Export anwendbar): | 9930 |
| 9930 24 00 |
| 9930 27 00 |
| 9930 99 00 |
Betriebs- und Versorgungsgüter für Einrichtungen auf hoher See, z. B. Bohrinseln (nach § 22) | 9931 |
| 9931 24 00 |
| 9931 27 00 |
| 9931 99 00 |
Zusammenstellungen (Sortimente) | 9990 |
Zusammenstellungen (Sortimente) von kleinen Mengen von Chemikalien | 9990 29 00 |
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von mindestens drei verschiedenen Waren des Abschnitts VI des Warenverzeichnisses (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Kapitel des Warenverzeichnisses), wie sie üblicherweise in Laboratorien verwendet werden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500,– € je Warennummer und ein Gewicht von 100 kg nicht überschritten werden. | |
Muster von Textilien, auch auf Karten oder in Katalogen | 9990 63 00 |
Diese Warennummer gilt für zweifelsfrei als Muster erkennbare Spinnstofferzeugnisse. Bei der Aufmachung auf Karten oder in Katalogen müssen die Spinnstofferzeugnisse den Charakter der Ware bestimmen. | |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen, ausgenommen solche der Warennummern 8205 90 90 und 8206 00 00 | 9990 82 00 |
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen der Positionen 8201 bis 8209 (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Abschnitte des Warenverzeichnisses, wie sie in Werkzeugsortimenten üblich sind, z. B. Wasserwaagen, Maßstäbe, Lehren), sofern sie in Etuis, Kästen oder dergleichen aufgemacht sind oder sich aus mindestens drei verschiedenen Waren zusammensetzen. | |
Warenbezeichnung | Warennummer |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Warenmustern, ausgenommen solche der Warennummer 9990 63 00 | 9990 99 20 |
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge als Muster darstellen und sich dadurch von Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500 € je Warennummer nicht überschritten werden. | |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und Ausstellungsständen zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland | 9990 99 21 |
Hierher gehören nicht die auszustellenden Waren; diese sind unter den jeweils zutreffenden Warennummern anzumelden. | |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Montagewerkzeugen, Montagegeräten und Baugerätschaften zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland | 9990 99 22 |
Andere Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die im Rahmen von zur Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreiten Warenverkehren exportiert werden. | 9990 99 30 |
Nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes zu verwenden: (nur für Eingang und Export) | |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Kraftfahrzeugteilen: | |
| 9990 87 02 |
| 9990 87 04 |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Luftfahrzeugteilen: | |
| 9990 88 02 |
| 9990 88 09 |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Kleinwaren aus unedlen Metallen | 9990 99 23 |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Schreib‑ und Zeichenmitteln | 9990 99 24 |
Andere Zusammenstellungen (Sortimente) nach § 30 | 9990 99 25 |
a) | Währungsgold, verliehene Gedenkmünzen und Ehrenzeichen; | |
b) | gesetzliche Zahlungsmittel sowie Wertpapiere, einschließlich Wertzeichen, die zur Bezahlung von Dienstleistungen dienen, z. B. Porto, sowie von Steuern oder Nutzungsgebühren; | |
c) | Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung (z. B. Miete, Leihe, Operational-Leasing), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: | |
– Eine Veredelung ist weder geplant noch erfolgt, | ||
– die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate, | ||
– die Versendung/der Eingang ist nicht als Lieferung/Erwerb für Umsatzsteuerzwecke zu erfassen; | ||
d) | Warenbewegungen zwischen | |
– dem Erhebungsgebiet und den territorialen Exklaven Deutschlands in anderen Ländern, | ||
– dem Ausland und den exterritorialen Einheiten auf deutschem Staatsgebiet. | ||
Dies gilt für | ||
1. | den Warenverkehr zwischen dem Heimatland und der jeweiligen Botschaft bzw. den jeweiligen Streitkräften, | |
2. | den Warenverkehr zwischen dem Sitz einer internationalen Organisation innerhalb Deutschlands und anderen Sitzen einer internationalen Organisation, | |
3. | den Warenverkehr der exterritorialen Einheit mit anderen Staaten; | |
e) | Auszeichnungen, Ehrengaben, Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen sowie Waren, die zum Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmt sind; | |
f) | Waren, die als Datenträger von individualisierten Informationen verwendet werden, einschließlich Software und Filme1 ; | |
g) | aus dem Internet heruntergeladene Software; | |
h) | unentgeltlich gelieferte Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sofern die Warenbewegung ausschließlich mit der Absicht erfolgt, ein späteres Handelsgeschäft durch Vorführung der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen vorzubereiten oder zu unterstützen, wie z. B.: | |
– Werbematerial, | ||
– Warenmuster; | ||
i) | Warensendungen defekter Güter zur oder nach der Reparatur und die dabei eingebauten Ersatzteile sowie ersetzte schadhafte Teile; | |
j) | Beförderungsmittel während ihres Betriebs, einschließlich Trägerraketen für die Raumfahrt während des Starts. Dies schließt mitgeführte Ersatzteile, Betriebsmittel und Bordvorräte, sowie Mehrzweck-Lademittel ein. Dies umfasst unter anderem Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; | |
k) | Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden; diese Waren sind auch dann befreit, wenn sie während der vorübergehenden Verwendung instandgesetzt werden; | |
l) | Treibstoff und Bordvorräte, die an Straßenfahrzeuge, Züge und Binnenschiffe geliefert werden, deren wirtschaftlicher Eigentümer seinen Sitz im Ausland hat; | |
m) | Waren des freien Verkehrs, die vom deutschen Staatsgebiet geliefert werden zum Ge- oder Verbrauch für Einrichtungen auf hoher See im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands; | |
n) | Waren, die mündlich bei den Zollbehörden angemeldet werden und die entweder kommerzieller Natur sind, aber nicht die statistische Schwelle im Extrahandel von 1 000 € oder 1 000 kg überschreiten oder nichtkommerzielle Waren sind; | |
o) | Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, nachdem sie im Inland Gegenstand eines Zollverfahrens der aktiven Veredelung waren; | |
p) | Zeitschriften im Abonnement; | |
q) | Briefsendungen ohne Waren; | |
r) | Übersiedlungsgut sowie Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung, Aussteuer und Haushaltsgegenstände einer Person, die ihren Wohnort aus dem Grund der Eheschließung verlegt; | |
s) | Erbschaftsgut; | |
t) | Ausstattung, Ausbildungsmaterialen und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten; | |
u) | Särge mit Leichnamen, Urnen mit der Asche verstorbener Personen und mitgeführtem Grabschmuck; | |
v) | Waren für oder von wohltätigen oder philanthropischen Organisationen, wenn diese Lieferungen unentgeltlich erfolgen und für Zwecke der Wohltätigkeitspflege oder für Hilfe im Katastrophenfall bestimmt sind; | |
w) | Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen Waren herstellen und in Häfen des Erhebungsgebietes anlanden; von solchen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes sowie seedriftiges Gut sowie an den Küsten geborgenes Strandgut; | |
x) | menschliche Organe, die im Rahmen einer Organspende importiert oder exportiert werden. |