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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung - AHStatDV)
§ 26 Abfallprodukte

(1) Abfälle ohne Wert sind Waren, bei denen der Eigentümer für die Entsorgung eine Gebühr zahlt. Die grenzüberschreitenden Warenverkehre mit Abfällen ohne Wert sind wie folgt anzumelden:
1.
mit Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen,
2.
mit der Verkehrsrichtung,
3.
mit der Art des Geschäfts 99 nach Anhang I Teil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission und
4.
mit einem Statistischen Wert von einem Euro.
(2) Grenzüberschreitende Warenverkehre mit Abfällen, die einen materiellen Wert größer null besitzen, für die der Eigentümer keine Gebühr für die Entsorgung zahlt und die im Rahmen eines Kauf- oder Veredelungsgeschäfts geliefert werden, sind nach den allgemeinen Vorschriften anzumelden.