(2) Die Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung. Sie muss so genau sein, dass
- 1.
die Klassifizierung der Ware im Warenverzeichnis möglich ist und
- 2.
sich beim Import oder Export die Warennummer des Warenverzeichnisses ergibt.
Die Warenbezeichnung ist verpflichtend in der Extrahandelsstatistik und freiwillig in der Intrahandelsstatistik anzugeben. Die Eigenschaft der Warensendung als Teilsendung nach § 19 ist als Teil der Warenbezeichnung anzugeben.