(3) Für die Extrahandelsstatistik werden zusätzlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
Kodierung des Zollverfahrens,
- 2.
Rechnungswährung,
- 3.
Gesamtbetrag der Rechnung,
- 4.
Präferenzbehandlung bei der Einfuhr, sofern diese von den Zollbehörden gewährt wurde,
- 5.
Verkehrszweig im Inland,
- 6.
Angabe, ob die Ware in Containern befördert wird,
- 7.
Mitgliedstaat, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befindet,
- 8.
endgültiges Bestimmungsland,
- 9.
tatsächliches Ausfuhrland,
- 10.
Statistisches Verfahren,
- 11.
Ort der Ware,
- 12.
Lieferbedingung.