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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistikgesetz - AHStatG)
§ 8 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind
1.
für die Intrahandelsstatistik
a)
für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen,
b)
Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen; bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Organgesellschaft, welche die Ware versendet oder bei der sie eingeht; bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
c)
Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten;
2.
für die Extrahandelsstatistik
a)
für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen,
b)
EORI-Nummer, ergänzende nationale Niederlassungsnummer zur EORI-Nummer, TCUI-Nummer, IOSS-Nummer, Steuernummer der Auskunftspflichtigen aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen, Registriernummer der Zollanmeldung, sowie weitere, aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 3 festgelegte Identifikatoren,
c)
Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten.