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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistikgesetz - AHStatG)
§ 9 Auskunftspflicht

(1) Für die Außenhandelsstatistik besteht Auskunftspflicht, die auch die Anmeldung nach § 6 umfasst. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c ist freiwillig.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Auskunftspflicht die Beantwortung von Rückfragen des Statistischen Bundesamtes zu
1.
den angemeldeten Warenverkehren in der Intrahandels- und Extrahandelsstatistik,
2.
den nach § 12 übermittelten Daten und Informationen, insbesondere von den Finanzbehörden zu den Umsatzsteuervoranmeldungen sowie zu den Unterlagen, welche die Auskunftspflichtigen im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung den zuständigen Finanzbehörden vorzulegen haben,
3.
den Daten, die von der Deutschen Bundesbank zu Veredelungsverkehren übermittelt werden sowie
4.
den Einzelangaben, die dem Statistischen Bundesamt im Rahmen des Datenaustausches nach § 15 Absatz 6 übermittelt werden.
(3) Auskunftspflichtig für einen Warenverkehr ist der Importeur oder Exporteur oder sein Fiskalvertreter nach § 22a des Umsatzsteuergesetzes.
(4) Auskunftspflichtig für die Intrahandelsstatistik sind von den in Absatz 3 genannten Personen nur Unternehmer, die nach § 18 Umsatzsteuergesetz auch zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind. Im Fall einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist der Organträger auskunftspflichtig. Über besondere Waren und Warenbewegungen sind darüber hinaus Privatpersonen auskunftspflichtig, die das wirtschaftliche Eigentum an einer Ware erwerben oder veräußern.
(5) Gewerbsmäßige Versandhändler, die mit Privatpersonen handeln, sind auch über eventuelle Rücksendungen durch Privatpersonen aus dem Erhebungsgebiet heraus auskunftspflichtig.