Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) § 107bNeuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021
§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.