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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 25
Anpassung
Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepaßt, indem der bisherige allgemeine Rentenwert durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird.
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