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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 26
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den vom 1. Juli eines jeden Jahres an maßgebenden allgemeinen Rentenwert zu bestimmen.
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