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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Allgemeines Magnetschwebebahngesetz (AMbG)
§ 2 Öffentliche Magnetschwebebahnen

Magnetschwebebahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann.