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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Allgemeines Magnetschwebebahngesetz (AMbG)
§ 3 Sicherheitsvorschriften

Die Magnetschwebebahnunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Magnetschwebebahnstrecken, sonstige Magnetschwebebahnanlagen, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.