Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag (Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz)
§ 11 Beratung durch eine Konsultativtagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages

(1) Über den Antrag auf Genehmigung einer Tätigkeit, die gemäß § 8 einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, darf erst entschieden werden, wenn eine Konsultativtagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages ausreichend Gelegenheit hatte, die Unterlagen nach § 8 Abs. 3 zu prüfen. Ausreichende Gelegenheit zur Prüfung besteht nur, wenn die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 dem Ausschuß für Umweltschutz mindestens einhundertundzwanzig Tage vor Beginn der Konsultativtagung zuging. Das Umweltbundesamt hat vor der Entscheidung die Stellungnahme der Konsultativtagung abzuwarten und diese bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn binnen 15 Monaten nach Zugang der Unterlagen an den Ausschuß für Umweltschutz keine Konsultativtagung stattfindet oder die Beratung über die Unterlagen in dieser Frist nicht abgeschlossen werden kann.