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Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag

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  § 1 Ziel des Gesetzes
  § 2 Begriffsbestimmungen, Gebote und Verbote
  § 3 Allgemeine Genehmigungspflicht
  § 4 Allgemeines Verfahren
  § 5 Verhütung der Meeresverschmutzung
  § 6 Forschungstätigkeiten
  § 7 Genehmigungsverfahren mit Umwelterheblichkeitsprüfung
  § 8 Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
  § 9 Öffentliche Auslegung, Einwendungen
  § 10 Unterrichtung der Parteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und des Ausschusses für Umweltschutz
  § 11 Beratung durch eine Konsultativtagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages
  § 12 Genehmigung nach Umweltverträglichkeitsprüfung
  § 13 Unterrichtung Dritter
  § 14 Überwachung und Überprüfung
  § 15 Regelmäßige Unterrichtungen
  § 16 Umweltverträglichkeitsprüfungen anderer Vertragsparteien
  § 17 Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt
  § 18 Verbringen von Tieren und Pflanzen in die Antarktis
  § 19 Ausfuhrüberwachung
  § 20 Verbringen von Stoffen und Erzeugnissen
  § 21 Grundsätze der Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
  § 22 Entfernung von Abfällen aus der Antarktis
  § 23 Abfallverbrennung
  § 24 Entsorgung flüssiger Abfälle
  § 25 Feldlager
  § 26 Abfallagerung
  § 27 Arbeitsstätten und Abfallagerstätten
  § 28 Planung
  § 29 Schutz und Verwaltung von Gebieten, historischen Stätten und Denkmälern
  § 30 Genehmigungen
  § 31 Verwaltungspläne
  § 32 Bergbauverbot
  § 33 Schulung
  § 34 Inspektionen
  § 35 (weggefallen)
  § 36 Bußgeldvorschriften
  § 37 Strafvorschriften
  § 38 Einziehung
  § 39 Schiedsverfahren
  § 40 Berichtspflicht
  § 41 Notfälle
  § 42 Inkrafttreten