(1) Dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den Vertragsparteien dieses Protokolls sind jährlich
- 1.
eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14,
- 2.
eine Liste der Genehmigungen nach § 7,
- 3.
erhebliche Informationen aufgrund der Überprüfung nach § 14
zu übermitteln.
(2) Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genannten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.