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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag (Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz)
§ 32
Bergbauverbot
(1) Die Prospektion, Exploration, Erschließung oder Gewinnung von Bodenschätzen in der Antarktis ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Forschungstätigkeiten.
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