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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV)
§ 16a Übergangsvorschrift

Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1, für die das international von Aufsichtsbehörden anerkannte System zur Identifizierung von Rechtsträgern noch keine Vergabe einer Kennung ermöglicht, müssen die Rechtsträgerkennung erst erwerben, sobald die Vergabe auch für diese Unternehmen zugelassen ist.