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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abgabenordnung (AO)
§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

Fußnote

(+++ § 173a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 9 AOEG 1977 +++)