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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abgabenordnung (AO)
§ 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs oder der einvernehmlichen rückwirkenden Anwendung einer Vorabverständigungsvereinbarung.

Fußnote

(+++ § 175a Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5 AOEG 1977 +++)
(+++ § 175a: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1d InvStG +++)