zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
§ 5
Wird eine Apotheke ohne Erlaubnis betrieben, so hat die zuständige Behörde die Apotheke zu schließen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular