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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
§ 6
Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).
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