Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Sofern ein Verantwortlicher nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 benannt wird, ist dieser vorbehaltlich einer in § 2 Absatz 5 Satz 5 genannten Abgrenzung von Verantwortlichkeiten zur persönlichen Leitung der jeweiligen Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet; die Verpflichtungen des Betreibers bestehen daneben fort. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.