zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
§ 2
Erfindungen
Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular