Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
§ 33 Verfahren vor der Schiedsstelle

(1) Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind §§ 41 bis 48, 1042 Abs. 1 und § 1050 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 1042 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß auch Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) sowie Verbandsvertreter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Schiedsstelle nicht zurückgewiesen werden dürfen.
(2) Im übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst.

Fußnote

§ 33 Abs. 1 Kursivdruck: Aufgeh. durch § 188 Nr. 2 G v. 7.9.1966 I 557 mWv 1.1.1967. Wegen der Fortgeltung von Erlaubnisscheinen vgl. § 177 G v. 7.9.1966 424-5-1