Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG)
§ 15 Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte

Neben den erforderlichen Lehrkräften können auf Antrag des Schulträgers weitere Lehrkräfte an eine Deutsche Auslandsschule vermittelt werden. Auf diese Lehrkräfte ist § 11 Absatz 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Schulen sind zur Übernahme der Kosten der Vergütung dieser Lehrkräfte verpflichtet.