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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG)
§ 16
Freiwillige Förderung
Deutsche Auslandsschulen, die nicht förderfähig im Sinne von § 8 sind, kann der Bund nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.
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