Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens
Art 5 Übergangsregelungen

A.
B.
Übergangsvorschrift zu A.:
Bei Ausländern, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. März 1993 einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die Verteilung auf die Länder nach A. Nummer 14.