Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1 (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV) § 46Bestehen der staatlichen Prüfung
Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils, des mündlichen Teils und des praktischen Teils der Prüfung jeweils mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.