(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.
(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben
- 1.
die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,
- 2.
die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung,
- 3.
die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und
- 4.
die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen.