Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1 (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV)
§ 57 Inhalt der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist.
(2) Die praktische Prüfung umfasst
1.
im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten beantragt hat, mindestens zwei und höchstens vier anästhesiologische Situationen oder
2.
im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent beantragt hat, mindestens zwei und höchstens vier operative Situationen.
(3) Jede anästhesiologische oder operative Situation ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden.
(4) Jede anästhesiologische oder operative Situation soll nicht länger als 120 Minuten dauern und als Prüfung einer konkreten Behandlungssituation an einer Patientin oder einem Patienten ausgestaltet sein. Die betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt müssen darin eingewilligt haben.
(5) Die zuständige Behörde legt nach Absatz 2 die Anzahl der anästhesiologischen oder operativen Situationen, auf die sich die Prüfung erstreckt, und die Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3 gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.