Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1 (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV)
§ 58 Prüfungsort der Eignungsprüfung

(1) Für die einzelnen anästhesiologischen und operativen Situationen der Eignungsprüfung legt die zuständige Behörde den jeweiligen Prüfungsort fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.