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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1 (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV)
§ 93 Bestandteile der Nachprüfung

(1) Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
(2) Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einem mündlichen Teil.