Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1 (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV) § 94Durchführung und Inhalt der Nachprüfung
Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 12 bis 27 und 49 für die Nachprüfung entsprechend.