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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1 (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV)
§ 97 Bestandteile des praktischen Teils und Dauer der Nachprüfung

(1) Der praktische Teil der Nachprüfung besteht aus
1.
der Erstellung eines umfassenden perioperativen Ablaufplanes,
2.
der Fallvorstellung,
3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und
4.
einem Reflexionsgespräch.
(2) Die gesamte Dauer der Prüfung soll einschließlich des Reflexionsgespräches maximal drei Stunden betragen. Der Ablaufplan ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten zu erstellen. Die Fallvorstellung darf maximal 10 Minuten dauern. Das Reflexionsgespräch darf maximal 10 Minuten dauern.