(1) Die im praktischen Teil der Nachprüfung gezeigte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern bewertet, die den praktischen Teil der Nachprüfung abgenommen haben.
(2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des praktischen Teils der Nachprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.
(4) Der praktische Teil der Nachprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer den praktischen Teil mit „bestanden“ bewerten.