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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1 (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV)
Anlage 7 (zu § 50 Absatz 2)
Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2326)


Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung


Name, Vorname  
   
GeburtsdatumGeburtsort 
   
 
erhält auf Grund des § 1 Absatz 1* – § 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
 
„______________________________________________“
 
zu führen.
  
   
Ort, Datum  
 (Siegel) 
 
 
  
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)  
*
Nichtzutreffendes streichen.