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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
§ 13 Teile der Ausbildung

(1) Die Ausbildung besteht aus
1.
theoretischem Unterricht,
2.
praktischem Unterricht und
3.
einer praktischen Ausbildung.
(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in
1.
mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und
2.
mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.