(1) Der theoretische und der praktische Unterricht finden in staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schulen statt.
(2) Die praktische Ausbildung wird in einem dafür geeigneten Krankenhaus oder in mehreren dafür geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Teile der praktischen Ausbildung können auch in einer dafür geeigneten ambulanten Einrichtung oder in mehreren dafür geeigneten ambulanten Einrichtungen durchgeführt werden, soweit diese Teile der praktischen Ausbildung die praktische Ausbildung im Krankenhaus nicht überwiegen.
(3) Findet die praktische Ausbildung in mehreren Einrichtungen der praktischen Ausbildung statt, so übernimmt die Einrichtung die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung, an der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung stattfindet (verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung).
(4) Die Schule und die Einrichtungen der praktischen Ausbildung wirken bei der Ausbildung auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen.
(5) Die Eignung als Einrichtung der praktischen Ausbildung stellt die zuständige Behörde fest. Die zuständige Behörde kann im Fall von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der praktischen Ausbildung untersagen.
(6) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung.