Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
§ 15 Pflegepraktikum

In der praktischen Ausbildung ist ein Pflegepraktikum in dem jeweiligen Versorgungsbereich zu absolvieren, der für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten oder für die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten relevant ist.