Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes (Aufbauhilfefondsverordnung - AufbauhfV) § 5Liquidität des Fonds
Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen. Eine Zwischenanlage eventuell überschießender Mittel zugunsten des Fonds erfolgt nicht.