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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes (Aufbauhilfefondsverordnung - AufbauhfV)
§ 6
Fondsverwaltung
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen; dieses stellt den erforderlichen Wirtschaftsplan zu seiner Bewirtschaftung auf.
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