Zur Regelung der in § 2 bezeichneten Wahlen und Abstimmungen erläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über 
- a)
 die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstands und die Aufstellung der Wählerlisten,
- b)
 die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- c)
 die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,
- d)
 das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- e)
 die Stimmabgabe,
- f)
 die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- g)
 die Anfechtung der Wahl,
- h)
 die Aufbewahrung der Wahlakten,
- i)
 den Widerruf der Bestellung der Arbeitnehmervertreter.